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KFZ ABC

KFZ ABC
Das ABC der KFZ Versicherung
Wer Geld sparen will muß bestens informiert sein und wissen was was bedeutet. Nachfolgende finden Sie die wichtigsten KFZ Versicherungs Fachbegriffe, von Abweichende Halterschaft, Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB), Annahmezwang / Kontrahierungszwang Anspruchsteller, Antrag / Annahme bis Zulassungsbezirk.

Hier werden Ihnen die Fachbegriffe fachmännisch erklärt:
A
Abweichende Halterschaft
Abweichende Halterschaft
Versicherungsnehmer und der Fahrzeughalter können in der Regel abweichend sein.
Bei manchen Gesellschaften bewirkt die abweichende Halterschaft eine Beitragserhöhung.
Bei einigen Gesellschaften ist bei abweichender Halterschaft kein Vertragsabschluß möglich.
Allgemeine Kraft-
fahrtversicherungs-
bedingungen (AKB)
Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB)
Die AKB regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes 1994 vom Bundesaufsichtsamt (BAV) nicht mehr genehmigt werden.
Die AKB werden durch die besonderen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ergänzt.
Annahmezwang /
Kontrahierungszwang
Annahmezwang /Kontrahierungszwang
Der Versicherer muss den Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen annehmen, außer es liegen folgende Ablehnungsgründe vor:
sachliche oder örtliche Beschränkungen (z.B. der Versicherer versichert nur regional oder nur Beamte)
der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung
und ihm wurde aufgrund von Nichtzahlung der Prämie oder eines Schadens gekündigt oder
aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Erstprämie der

Rücktritt erklärt oder
der Vertrag wurde aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung angefochten.
Der Versicherer unterbreitet aufgrund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot.

Der Annahmezwang ist im Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) geregelt.
Anspruchsteller
Anspruchsteller
Die geschädigte Person/Anspruchsteller kann seine berechtigten oder unberechtigten Ansprüche an den Versicherungsnehmer oder an den Versicherer direkt stellen.
Antrag / Annahme
Antrag / Annahme
Der Antragsteller bzw. der zukünftige Versicherungsnehmer reicht den Antrag auf gewünschten Versicherungsschutz ein. Er ist einen Monat an den Antrag gebunden. Der Antrag kann nach Prüfung angenommen, abgelehnt oder zu anderen Bedingungen angenommen werden. Der Antrag in der Kraftfahrtversicherung gilt als angenommen, wenn der Kunde eine schriftliche Bestätigung oder den Versicherungsschein erhält.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung gilt auch als angenommen, wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen die vorläufige Deckung nicht kündigt.
Antragsbindefrist
Antragsbindefrist
Der Antragsteller ist an seinen Versicherungsantrag einen Monat lang gebunden. In dieser Zeit entscheidet der Versicherer über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.
Wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen die vorläufige Deckung nicht kündigt, oder den Antrag mit Angabe eines Grundes nicht ablehnt, ist der Versicherungsvertrag zustande gekommen.